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Bayerisches LSG: Jobcenter muss höhere Fahrtkosten übernehmen

16.04.2012

Arbeitslosengeld II EmpfängerInnen, die vom Jobcenter zum Gespräch bestellt werden, haben Anspruch auf vollständige Erstattung der anfallenden Fahrtkosten. Bei Anreise mit dem eigenen Auto richtet sich die Erstattung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).

Dies hat das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 27.03.2012 (Az: L 11 AS 774/10) entschieden. Es reiche  nicht aus, lediglich die Benzinkosten zu ersetzen.  Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges die Entschädigung 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Bei der zugrunde zu legenden Strecke sei dabei nicht zwingend auf die kürzeste Stecke abzustellen. Bei nachvollziehbarer Begründung sei das Fahrtgeld nach der der verkehrsgünstigsten Wegstrecke zu berechnen.