Bei Rückstellung vom Schulbesuch auch weiterhin Anspruch auf heilpädagogische Förderung
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- 07.08.2018
Ist ein Kind mit Behinderung vom Schulamt noch für ein Jahr vom Schulbesuch durch Bescheid zurückgestellt worden, so hat der überörtliche Sozialhilfeträger (in NRW der LWL oder der LVR) weiterhin die Kosten für die heilpädagosche Förderung im Kindergarten zu tragen.
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Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII auch im Eingangs-und Berufsbildungsbereich einer WfBM
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- 21.03.2018
Seit einer gesetzlichen Änderung im SGB XII zum 1.7.17 lehnen Sozialämter Anträge auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von Menschen mit Behinderungen, die sich im Eingangs-, Berufsbildungsbereich einer WfbM befinden, ab. Unter Verweis auf die gesetzliche Änderung weisen die Sozialämter darauf hin, dass es sich beim Eingangsverfahren und beim Berufsbildungsbereich in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung um einen im Einzelfall ergebnisoffenen Prozess handele.
3.Stufe des Bundesteilhabegesetzes zum 1.1.18 in Kraft
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- 02.01.2018
Zum 01.01.2018 ist die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft getreten. Diese hat u.a. zu Änderungen im SGB IX, Teil 1, dem Allgemeinen Teil des Reha- und Teilhaberechts, sowie zu Änderungen in der Eingliederungshilfe und zu redaktionellen Änderungen in den anderen Sozialgesetzbüchern geführt.
Das SGB IX in der bisherigen Fassung tritt außer Kraft. Einige Änderungen im SGB IX im Überblick:
- Gesetzliche Formulierung von Anforderungen an einheitliche Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfes, § 13;
- Änderungen im Bereich der Verfahrensweisen und Fristen für die Feststellung der Leistungen, § 14, 15;
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SG Dortmund: Angespartes Blindengeld nicht als Vermögen einzusetzen
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- 01.03.2017
Die Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzusetzendes Vermögen bei einer Heimunterbringung zu Lasten des Sozialhilfeträgers stellt eine besondere Härte dar und ist deshalb unzulässig.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines stark sehbehinderten und geistig behinderten Mannes aus Werl entschieden, für den der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) die Unterbringung in einem Wohnheim als Sozialhilfeleistung erbringt.
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Erhöhung des Vermögensschonbetrages in der Sozialhilfe zum 01.04.17
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- 20.04.2017
Der Vermögensschonbetrag in der Sozialhilfe ist zum 01. April 2017 auf 5.000 Euro angestiegen. Die neue Rechtsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sieht seit dem 01. April nun einen einheitlichen Vermögensschonbetrag von 5.000 Euro für alle Leistungen nach dem SGB XII vor und differenziert nicht mehr zwischen den verschiedenen Leistungen der Sozialhilfe.
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