Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen und ihre Angehörigen
Wenn Sie eine Behinderung oder chronische Erkrankung haben oder Eltern eines behinderten oder chronisch kranken Kindes sind, können Sie (für Ihr Kind) in der Regel bestimmte Sozialleistungen vom Staat beanspruchen. Bereits die Geltendmachung dieser Ansprüche erfordert von Ihnen regelmäßig einen erheblichen Bürokratieaufwand neben den alltäglich anstehenden Anstrengungen, wie Arztbesuche, Klinikaufenthalte, Therapien… Treten Schwierigkeiten bei der Bewilligung auf, lehnt die Behörde beispielsweise Ihren Antrag ab, erhöht sich Ihr Zeitaufwand noch einmal erheblich, wenn Sie nicht auf Ihr Recht verzichten wollen. Diese Auseinandersetzungen kosten nicht nur Zeit sondern auch Nerven.
Nachfolgend einige ausgewählte Probleme aus der Praxis, die Sie vielleicht kennen. In den aufgelisteten Rechtsbereichen kann ich Ihnen Beratung, anbieten.
Krankenversicherung
Die Krankenkasse lehnt die Übernahme der Kosten für ein von Ihnen beantragtes Hilfsmittel, wie z.B. einen schwenkbaren Autositz, einen Elektrorollstuhl, einen zweiten Rollstuhl oder eine zweite Sitzschale für Ihr Kind ab.
Sie erhalten nur den Festbetrag, obwohl das notwendige Hilfsmittel (z.B. digitale Hörgeräte) erheblich teurer ist.
Pflegeversicherung
Ihr Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe wird abgelehnt oder Sie erhalten einen Rückstufungsbescheid.
Die zusätzlichen Betreuungsleistungen werden abgelehnt.
Die Pflegekasse verneint Ihren rentenversicherungsrechtlichen Anspruch als Pflegeperson Ihres Kindes.
Sie warten schon länger als 6 Monate auf eine Entscheidung der Pflegekasse.
Schwerbehindertenrecht
Ihr Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft wird von der Behörde abgelehnt oder der festgestellte Grad der Behinderung entspricht nicht der Schwere Ihrer Funktonsbeeinträchigungen und/oder das Vorliegen der Voraussetzugnen eines Merkzeichen zur Geltendmachung bestimmter Nachteilsausgleiche wird verneint.
Die Behörde will Ihnen die Schwerbehinderteneigenschaft und/oder die Merkzeichen aberkennen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Das Sozialamt rechnet das Ausbildungsgeld und/oder das Kindergeld auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an.
Bei der Berechnung der Grundsicherungsleistung berücksichtigt es keine oder nur geringe Unterkunftskosten, da Sie in einem Eigenheim der Eltern leben.
Ihr Kind mit Behinderung über 25 Jahre , das noch in Ihrem Haushalt lebt, erhält vom Sozialamt nur die Regelbedarfsstufe 3.
Sie sind im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsberich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung beschäftigt und das Sozialamt verweigert Ihnen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit dem Hinweis, das Jobcenter sei für Sie zuständig.
Eingliederungshilfe
Der Sozialhilfeträger verweigert eine Hilfe zum betreuten Wohnen oder gewährt zu geringe Leistungen.
Der Sozialhilfeträger verneint das Vorliegen einer wesentlchen Behinderung.
Jugemdamt und Sozailamt streiten sich darüber, wer für die Erbringung der Leistung zuständig ist.
Der Sozialhilfeträger oder das Jugendamt verneint die Notwendigkeit einer Integrationshilfe oder einer Gebärdensprachdolmetscherin/Taubblindenassistenz für Ihr Kind im Kindergarten, in der Schule oder im offenen Ganztag oder die bewilligten Stunden decken den Hilfebedarf Ihres Kindes nicht.
Das Sozialamt ist der Ansicht, Sie müssten die Verhinderungspflege für die Klassenfahrt Ihres Kindes, das in der Schule durch eine Integrationskraft begleitet wird, einsetzen.
Der zuständige Leistungsträger lehnt eine notwendige Asisstenz/einen Gebärdensprachdolmetscher oder notwendige Hilfsmittel für den Besuch der Hochschule, für eine Ausbildung oder für eine selbständige Tätigkeit ab.
Kinder-, und Jugendhilferecht
Das Jugendamt lehnt Leistungen der Eingliederungshilfe mit der Begründung ab, es liege keine seelische Behinderung sondern eine geistige Behinderung bei Ihrem Kind vor.
Ihr Kind ist seelisch behindert, Sie möchten eine Integrationshilfe für die Schule oder Leistungen zur Ausbildung beantragen. Das Jugendamt fühlt sich nicht zuständig, lehnt ihren Antrag ab oder bewilligt eine zu geringe Stundenzahl.
Das Jugendamt ist der Ansicht, es könne die Übernahme der Kosten für die unstreitig notwendige Schulbegleitung verweigern/einstellen, wenn die Eltern beim Schulamt keinen Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf stellen.
Ihr Kostenbeitrag für die stationäre Unterbringung ihres Kindes in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder der Jugenhilfe wurde fehlerhaft berechnet.
Persönliches Budget
Das in der Zielvereinbarung vereinbarte Budget deckt Ihren individuellen Bedarf nicht.
Der Sozialleistungsträger verweigert die Leistung, weil er den von Ihnen gewählten Leistungserbringer für ungeeignet hält.
Der Sozialleistungsträger will in der Zielvereinbarung einen Stundenlohn vereinbaren, der erheblich unter dem Stundenlohn der Sachleistung liegt.
Schulrecht
Die Schule verweigert eine Rückstellung Ihres Kindes.
Notwenidge Fahrtkosten für die Beförderung Ihres Kindes zur Schule werden nicht übernommen.
Das Jugendamt macht die Bewilligung einer Schulbegleitung davon abhängig, dass Sie beim Schulamt den Antrag auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs stellen.
Die Schule schließt ihr Kind ohne zeitliche Befristung vom Unterricht aus.
Behindertentestament
Ihr Kind hat eine Behinderung und erhält öffentliche Leitungen (z.B. Leistungen der Eingliederungshilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmidnerung). Sie haben ein größeres Vermögen zu vererben und möchten den Erbteil des Kindes vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers schützen.
Steuerrecht
Das Finanzamt erkennt Ihnen für ihr Kind nicht rückwirkend ab Anerkennung des Schwerbehindertenstatus den Behindertenpauschbetrag an.
Das Finanzamt erkennt die Kosten für eine Begleitperson im Urlaub nicht als außergewöhnliche Belastung an.
Die Familienkasse zweigt auf Antrag des Sozialhilfe- oder Jugendhilfeträgers das Kindergeld ab.
Die Famileinkasse ist der Ansicht Ihr Kind könne sich selbst finanziell unterhalten und stellt die Zahlung des Kindergeldes ein.
Ihr behindertes Kind erhält SGB II Leistungen und die Familienkasse stellt deshalb die Zahlung des Kindergeldes ein.