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BSG: Anspruch auf Grundsicherung für Erwerbsgeminderte scheitert nicht an 100.000 Euro Jahresgesamteinkommen beider Elternteile

22.05.2013

Nach einem am Freitag, 26. April 2013, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag gilt die gesetzliche Einkommensgrenze von 100.000 Euro nicht schon für beide Eltern zusammen, sondern für jedes Elternteil alleine (Aktenzeichen: B 8 SO 21/11 R).

Damit kann nun ein psychisch Kranker aus Niedersachsen mit staatlicher Unterstützung rechnen. Weil er nicht selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, hatte er beim Landkreis Osnabrück Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung beantragt. Der Landkreis hatte dies 2007 abgelehnt: Im Vorjahr hätten seine Eltern zusammen rund 105.000 Euro verdient. Laut Gesetz schieden Grundsicherungsleistungen daher aus.

Dem widersprach nun das BSG. Die gesetzliche Einkommensgrenze von 100.000 Euro gelte für jedes Elternteil alleine, "nicht aber bereits dann, wenn beide Elternteile zusammengerechnet ein solches Einkommen erzielen".

Entsprechend hatte in der Vorinstanz auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle geurteilt. Wegen eines Formfehlers muss das LSG nun dennoch nochmals neu über den Fall entschieden.