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Einige rechtlichen Änderungen zum 01.01.2016

26.01.2016

Kindergeld

Für die ersten beiden Kinder beträgt die Höhe des Kindergeldes ab dem 01.01.16 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro und für jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt auf 4.608 Euro.

Unterhaltsbeiträge für Leistungen der Eingliederungshilfe

In prozentual gleicher Höhe wie das Kindergeld steigen zum 01.01.16 die Unterhaltsbeiträge, die Eltern erwachsener Menschen mit Behinderung für bestimmte Leistungen der Sozialhilfe zahlen müssen.

Nimmt das volljährige Kind Leistungen der Eingliederungshilfe (z.B. ambulant betreutes Wohnen) oder Hilfe zur Pflege in Anspruch, beläuft sich der monatliche Unterhaltsbeitrag der Eltern ab 01.01.16 auf 32,08 Euro. Erhält das volljährige Kind mit Behinderung Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zahlen seine Eltern einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 24,68 Euro im Monat. Da volljährige Kinder mit Behinderung, die in vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowohl Leistungen der Eingliederungshilfe als auch Leistungen zum Lebensunterhalt beziehen, fallen in diesen Fällen für Eltern beide Unterhaltsbeiträge (32,08 € und 24,68 € = 56,76 € monatlich) an.

Grundsicherung bei Erwerbsminderung

Die Regelbedarfe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung belaufen sich für erwachsene alleinstehende Personen, die einen eigenen Haushalt führen, auf 404 Euro (Regelbedarfsstufe 1). Dieser Betrag ist nach einer Weisung des Bundessozialministeriums auch erwachsenen Menschen mit Behinderung zu zahlen, die im Haushalt ihrer Eltern leben.

Zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die z.B. als Ehegatten, in Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen, erhalten nach der Regelbedarfsstufe 2 monatlich 364 Euro.

Der Mehrbedarf bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“ und das Taschengeld für volljährige Heimbewohner steigen durch die Anhebung der Regelbedarfe ebenfalls. Das Taschengeld beträgt nun monatlich 109,08 Euro.

Pflege

Der Bundestag hat am 13. November 2015 das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) verabschiedet. Zum 1. Januar 2016 ändert sich dadurch bei der Pflege aber erst einmal nur wenig.

Neu ist u. a., dass die Pflegekassen künftig feste Ansprechpartner für die Pflegeberatung benennen sollen. Außerdem wird hälftiges Pflegegeld während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen weitergezahlt. Bislang war die Dauer der Weiterzahlung in beiden Fällen auf vier Wochen beschränkt. Die wesentlichen rechtlichen Änderungen, die sich aus dem PSG II ergeben – wie insbesondere die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs –, treten dann ein Jahr später, zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die Pflegeversicherung hat dadurch Zeit, die Umstellung auf die fünf neuen Pflegegrade und die neuen Leistungsbeträge in der Praxis vorzubereiten.