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Gesetzliche Änderungen zum 01.01.2013

19.12.2012

Einige gesetzliche Änderungen zum 01.01.2013, die für SeniorInnen, Menschen mit Behinderungen und BezieherInnen von SGB II Leistungen von Bedeutung sind:

I. Pflegereform
Am 01. Januar 2013 werden durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) zahlreiche Neuerungen im Bereich der Versorgung von pflegebedürftigen Personen in Kraft treten.

Für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhöhen sich das Pflegegeld  und die Pflegesachleistungen. Außerdem erhalten Personen mit festgestellter erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe (sog. „Pflegestufe 0“) ab dem 01.01.13 neben den zusätzlichen Betreuungsleistungen in Höhe von 100 bzw. 200 Euro monatlich einen Anspruch auf Pflegegeld bzw. Pflegesachleistung:

Pflegegeld für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:

Pflegestufe 0 :120 €

Pflegestufe I: 305 €

Pflegestufe II: 525 €

Pflegestufe III: 700 €


Pflegesachleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz:

Pflegestufe 0 : bis zu 225 €

Pflegestufe I : bis zu 665 €

Pflegestufe II: bis zu 1250 €

Pflegestufe III: bis zu 1550 €


Neue Leistungsart der häuslichen Betreuung

Bisher erbringt die Pflegeversicherung Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Zukünftig können Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III sowie Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz über die Pflegeversicherung auch häusliche Betreuung in Anspruch nehmen. Häusliche Betreuungsmaßnahmen umfassen die Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person oder ihrer Familie.

Beispiele für häusliche Betreuung: Spaziergänge in der näheren Umgebung, Ermöglichung von Besuchen von Verwandten und Bekannten, die Begleitung zum Friedhof oder Unterstützung bei der Regelung von finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Nicht: Fahrdienste und Hilfen zur beruflichen und schulischen Eingliederung.

Häusliche Betreuung kann lediglich als Sachleistung, d.h. durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch genommen werden, nicht jedoch durch (private) Pflegepersonen.

Wichtig:Die neue Leistungsart der häuslichen Betreuung, die die Pflegekasse nun leistet, weist Ähnlichkeiten zu den Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen auf, die das Sozialamt finanziert. In der Praxis besteht die Gefahr, dass eine beantragte Leistung mit Hinweis auf die jeweils andere Leistung zunächst abgelehnt wird. Die häuslichen Betreuungsleistungen sind jedoch nicht nachrangig gegenüber den Leistungen der Eingliederungshilfe. Beide Leistungen können vollumfänglich nebeneinander gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Ein Verweis des Sozialamtes auf die Leistungen der Pflegekasse ist daher in der Regel rechtswidrig.

Veränderungen für pflegende Angehörige

Pflegepersonen sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, sobald sie wöchentlich mindestens 14 Stunden eine Person pflegen und daneben nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind. Die Pflegezeit kann zukünftig für mehrere Pflegebedürftige zusammengerechnet werden (z. B. bei Pflege von zwei Kiindern mit Behinderung).

Während der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege wird künftig das hälftige (anteilige) Pflegegeld für vier Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.

Änderungen im Begutachtungs- und Antragsverfahren

Die Pflegekasse kann neben dem MDK zukünftig auch unabhängige GutachterInnen mit der Begutachtung beauftragen. Sollen unabhängige GutachterInnen die Begutachtung durchführen, muss die Pflegekasse dem Antragsteller/der Antragstellerin drei GutachterInnen zur Auswahl benennen. Die Auswahlmöglichkeit gilt auch dann, wenn innerhalb der ersten vier Wochen nach Antragstellung noch keine Begutachtung erfolgt ist. Bei der Begutachtung muss der Pflegebedürftige künftig gefragt werden, ob er das Gutachten bekommen möchte.


Die Bescheide der Pflegekassen über das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit müssen innerhalb von fünf Wochen nach Antragstellung erteilt werden. Überschreitet die Pflegekasse diese Frist, hat sie an den Versicherten für die Verzögerung pro angefangener Woche 70 € zu zahlen. Dies gilt nicht für AntragstellerInnen, die sich in stationärer Pflege befinden und bereits mindestens Pflegestufe I haben oder wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Diese Regelung tritt erst zum 01.06.2013 in Kraft.

Umbaumaßnahmen der Wohnung

Umbaumaßnahmen der Wohnung, die die häusliche Pflege erleichtern oder sicherstellen sollen, können von der Pflegekasse durch einen Zuschuss von bis zu 2.557 € pro Maßnahme gefördert werden. Die bisher übliche Eigenbeteiligung muss nicht mehr gezahlt werden. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung können die Zuschüsse für eine Umbaumaßnahme nun auch bis zu einem Gesamtbetrag von 10.228 € addiert werden.

Finanzierung

Zur Finanzierung der Leistungserhöhung durch die Pflegereform wird der Beitragssatz zum 01.01.2013 um 0,1 Prozentpunkte auf 2,05 % angehoben. Kinderlose haben dann einen Beitrag von 2,25 % zu entrichten.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Informationen zum Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes sind auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit abrufbar: www.bmg.bund.de.

II. Erhöhung der Regelsätze der Grundsicherung

Die Regelsätze der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auch die der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden zum 01. Januar 2013 um 2,26 % erhöht. Die Anhebung der Regelbedarfe führt ebenfalls zu einer Erhöhung der zuerkannten Mehrbedarfe.

III. Schwerbehindertenausweis in neuem Format

Ab 2013 wird der Schwerbehindertenausweis als Plastikkarte ausgestellt. Die mit dem Ausweis verbundenen Rechte bleiben unverändert. Der neue Ausweis kann von den Bundesländern ab dem 01.01.2013 ausgestellt werden. Den genauen Zeitpunkt der Umstellung legt jedes Bundesland für sich fest. Spätestens ab dem 01.01.2015 werden jedoch nur noch die neuen Ausweise ausgestellt. Die vorhandenen alten Ausweise bleiben bis zum Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer gültig.   

IV. Änderung der Rundfunkgebühren

Ab 01.1.2013 wird es nicht mehr darauf ankommen, welche und wie viele Geräte betrieben werden, sondern jeder Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte muss einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag von - wie bisher - 17,98 Euro entrichten.

Einen Anspruch auf vollständige Befreiung von der Beitragspflicht aufgrund einer Behinderung haben ab 01. Januar 2013 nur noch taubblinde Menschen und EmpfängerInnen von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Andere Personen, die bisher von der Rundfunkgebühr befreit waren, müssen nun einen ermäßigten Rundfunkbeitrag von einem Drittel (5,99 Euro/Monat) zahlen.

Eine vollständige Befreiung von der Beitragspflicht ist darüber hinaus für einkommensschwache Personen vorgesehen.

Außerdem ist eine Befreiung von der Beitragspflicht auf Antrag in besonderen Härtefällen möglich. Ein solcher Härtefall liegt insbesondere dann vor, wenn eine der genannten Sozialleistungen nur versagt worden ist, weil die Einkünfte die jeweiligen Bedarfsgrenzen um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten.

Grundsätzlich werden Befreiungen und Ermäßigungen nicht automatisch erteilt, sondern müssen schriftlich beantragt werden. Personen, die bereits bisher aufgrund ihrer Behinderung von der Landesrundfunkanstalt von der Gebührenpflicht befreit waren, werden jedoch aufgrund einer Übergangsregelung automatisch auf den ermäßigten Rundfunkbeitrag umgestellt, so dass ein gesonderter Antrag auf Ermäßigung des Beitrags in diesen Fällen nicht erforderlich ist.

V. Änderungen im Bereich Minijobs

Zum 1. Januar 2013 wird die Geringfügigkeitsgrenze der Minijobs von 400 auf 450 Euro angehoben. Zudem besteht ab 1. Januar 2013 grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für MinijobberInnen. Den MinijobberInnen wird aber ein Befreiungsrecht eingeräumt (sogenanntes „Opt-out“). Macht die geringfügig beschäftigte Person nicht von ihrem Befreiungsrecht Gebrauch, muss sie ihre  Pauschalbeiträge zum vollwertigen Rentenversicherungsbeitrag aufstocken. Sie trägt dann die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin und dem Mindestbeitrag und kann damit Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente erwerben sowie die Riester-Förderung in Anspruch nehmen.