Bei Rückstellung vom Schulbesuch auch weiterhin Anspruch auf heilpädagogische Förderung

07.08.2018

Ist ein Kind mit Behinderung vom Schulamt noch für ein Jahr vom Schulbesuch durch Bescheid zurückgestellt worden, so hat der überörtliche Sozialhilfeträger (in NRW der LWL oder der LVR) weiterhin die Kosten für die heilpädagosche Förderung im Kindergarten zu tragen.

In NRW berufen sich die Landschaftverbände manchmal darauf, dass die Entscheidung des Schulamtes fehlerhaft sei und lehnen die Weiterbewilligung der heilpädagogischen Förderung ab. Dies hat in der Regel zur Folge, dass der Kindergarten den Kindergartenplatz kündigt. Die Entscheidung der Landschaftsverbände ist rechtswidrig, da diese an die Entscheidung des Schulamtes gebunden sind. Ich empfehle daher sowohl Eltern als auch Kindergärten, bei Kürzung des Personalschlüssels, gegen diese Verwaltungspraxis vorzugehen.