BSG: I.d.R nur Taxifahrten zur nächstgelegenen Ärztin erstattungsfähig

16.09.2015

Mit Urteil vom 08.09.2015 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse nur einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für ein Taxi zur/zum nächstgelegenen Ärztin/Arzt haben und nicht zu einer/einem beliebigen Ärztin/Arzt (Aktenzeichen: B 1 KR 27/14 R). Ausnahmen gebe es nur bei zwingenden, insbesondere medizinischen Gründen.

Geklagt hatte ein schwerbehinderter Mann, der aus verschiedenen Gründen nicht die jeweils nächstgelegene Praxis besuchen wollte. Er teilte seiner Krankenkasse, die ihn auf die nächstgelegene Praxis für die verschiedenen Fachrichtungen verwies, mit, dass die nächstgelegene Praxis keine Hausbesuche anbiete, ein Lungenmediziner spreche einen nur schwer verständlichen Dialekt. Ein Augenarzt könne mangels Lasergerät keine entsprechenden Behandlungen durchführen. Außerdem verwies er auf seine freie Arztwahl.

Das Bundessozialgericht gab der ablehnenden Krankenkasse Recht. Im Interesse der Wirtschaftlichkeit sei der Verweis auf die nächstgelegene Arztpraxis rechtmäßig. Ausnahmen gebe es nur bei „zwingenden Gründen“. Das seien vorrangig medizinische Gründe, etwa einzelne Untersuchungen, die die nächstgelegene Praxis nicht durchführen kann. Andere Gründe müssten „in ihrer Wertigkeit zwingenden medizinischen Gründen entsprechen“. Denkbar seien etwa frühere Behandlungsfehler, wenn dadurch das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Solche Gründe seien aber vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Ein aus persönlichen Gründen größeres Vertrauen zu einem entfernter gelegenen Arzt reiche nicht aus. Das Recht auf freie Arztwahl werde dadurch nicht verletzt. Der Kläger könne jede Arztpraxis aufsuchen. Die zusätzlichen Kosten müsse er dann allerdings selber tragen.