BSG: Zur Zweitversorgung mit einem Hilfsmittel im Kindergarten

04.06.2012

Das Bundessozialgericht hatte in mehreren aktuellen Fällen, in denen es um die Frage einer Zweitversorgung mit einem Hilfsmittel im Kindergarten oder einer Kindertagesstätte ging, zu entscheiden.

In zwei vom BSG zu entscheidenden Fällen (Az.: B 3 KR 7/11 und 8/11 R) setzte für ein Kleinkind mit Schwerbehinderung der Besuch in einer Kindertagesstätte für ein Kleinkind mit Schwerbehinderung voraus, dass ihm, wie im elterlichen Haushalt, ein Therapiestuhl zur Verfügung gestellt wurde. Die Eltern beantragten daher einen zweiten Therapiestuhl für die Kindertagesstätte. Die gesetzlichen Krankenkassen vertraten die Auffassung sie seien für eine Zweitversorgung mit Hilfsmitteln in der Kindertagesstätte  nicht zuständig.

Das BSG entschied hingegen, dass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen grundsätzlich bestehe, soweit die Zweitversorgung zur Integration in der kindlichen Entwicklungsphase erforderlich und eine Transportmöglichkeit der Therapiestühle fehle oder unzumutbar sei. Bei Kindern reiche die Einstandspflicht der Krankenkasse für Mobilitätshilfen weiter als bei erwachsenen Versicherten.

Eine Zweitversorgung sei zur Integration in der kindlichen Entwicklungsphase bei Kindertageseinrichtungen zu bejahen, die die Grundvoraussetzungen für den Erwerb einer elementaren Schulausbildung und den Besuch einer allgemeinbildenden Schule schafften. Das BSG begrenzte daher den Anspruch auf den vorschulischen Bereich ab Vollendung des dritten Lebensjahres. Therapiestühle ließen sich in der Regel nicht mit zumutbarem Aufwand in den Kindergarten transportieren. Sie seien grundsätzlich für den Innenbereich konzipiert und nicht auf einen ständigen Ortswechsel eingerichtet.

In zwei weiteren Fällen, über die das BSG zu entscheiden hatte, ging es um einen zusätzlichen Rollstuhl für den Schulbesuch. In diesen Fällen waren die Schülerinnen und Schüler bereits mit zum Transport geeigneten Aktivrollstühlen versorgt. Das BSG verneinte in diesen Fällen    einen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenkasse auf Zweitversorgung (Az: B 3 KR 3/11 und 4/11 R) und führte in seiner Begründung weiter aus, dass es für den Versorgungsanspruch gegenüber der Krankenkasse nicht darauf ankomme, ob der Schulträger oder ein anderer Leistungsträger (z. B. das Sozialamt) für den Transport von Rollstühlen geeignete Fahrzeuge für die Schülerbeförderung zur Verfügung stelle. Eine fehlende Transportmöglichkeit falle nicht in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen.