BVerfG: Geringverdienende Personen müssen keine GEZ zahlen
28.12.2011
Liegen Sozialhilfeempfänger/innen, Arbeitslosengeld II Bezieher/innen mit Zuschlag, Rentner/innen oder geringverdienende Personen nur knapp über dem Existenzminimum, darf die Entrichtung der Rundfunkgebühr nicht dazu führen, dass sie unter das Existenzminimum fallen. Andernfalls müssen sie von der Gebühr ganz oder zumindest teilweise befreit werden.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Verfahren Ende 2011 entschieden (Az.: 1 BvR 3269/08, 1 BvR 665/10 und 1 BvR 656/10 und damit die Befreiung von Rundfunkgebühren für Menschen mit geringen Einkommen erweitert. Die Öffentlich-Rechtlichen hatten ursprünglich bei jeder Überschreitung des Existenzminimums die Gebühr erhoben.
In den verhandelten Fällen sah das Bundesverfassungsgericht den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es sei unzulässig, dass Arbeitslosengeld-II-Bezieher/innen, die einen Zuschlag erhalten, schlechter gestellt werden, als Hartz-IV-Empfänger, die keinen Zuschlag beziehen, aber von der Rundfunkgebühr befreit werden. Gleiches gelte für Rentner, deren Einkünfte nur knapp über das Existenzminimum liegen und daher keine Rundfunkgebührenbefreiung erhalten. Sozialleistungsbeziehern und Geringverdienern müsse aber das Existenzminimum garantiert werden.
Die Gebühr darf künftig maximal so hoch bemessen werden, dass das Existenzminimum verschont bleibt.
