BSG: Persönliches Budget für Berufsbildungsbereich auch außerhalb der WfbM
06.12.2011
Leistungen der Bundesagentur für Arbeit für den Berufsbildungsbereich der Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM), können, wenn sie in Form des Persönlichen Budgets gemäß § 17 SGB IX beantragt werden, von der leistungsberechtigten Person auch außerhalb einer anerkannten WfbM für eine anderweitig organisierte Aus- und Weiterbildung verwendet werden.
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) am 30.11.2011 in mündlicher Verhandlung entschieden (Az. B 11 AL 7/10 R ). Dem Kläger war die Gewährung eines persönlichen Budgets für eine dem Berufsbildungsbereich der WfbM entsprechende Ausbildung in einer Gärtnerei im Jahr 2004 von der Bundesagentur für Arbeit verwehrt worden. Die gerichtlichen Vorinstanzen hatten die Klage mit der Begründung abgelehnt, ein solches Budget könne nur in einer anerkannten WfbM verwendet werden.
Dies sahen die RichterInnen des BSG anders. Zu beachten sei der der Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget zugrunde liegende Gedanken, dem Leistungsberechtigten ein selbstbestimmtes Leben in eigener Verantwortung zu ermöglichen, weshalb vorgesehene Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht allein mit der Begründung verweigert werden können, dass es bei der konkret gewählten Einrichtung an der Durchführung eines Anerkennungsverfahrens nach Maßgabe des SGB IX fehle.
Viele Arbeitsagenturen hatten wegen des laufenden Verfahrens vor dem BSG keine Persönliche Budgets für den Berufsbildungsbereich außerhalb einer WfbM mehr bewilligt. Die erfolgte Klarstellungwird nun dazu führen, dass die Arbeitsagenturen diese wieder nach ihren Handlungsempfehlungen bewilligen, wenn es sich um eine vergleichbare Ausbildung handelt.
