LSG Rheinland-Pfalz: Höhe des GdB bei Diabetes mellitus

Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist für an Diabetes erkrankte Menschen erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss.

Außerdem müssen die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Die Blutzuckerselbstmessung und die Insulindosen (bzw. Insulingaben und Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 25.07.11 entschieden (Az: L 4 SB 182/10).

Quelle: Pressemitteilung des LSG RP Beschluss vom 25.7.2011,

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