BSG: Keine Pro-Kopf-Aufteilung der Unterkunftskosten
23.08.2011
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 14.4.2011 (Az.: B 8 SO 18/09 R), das nun erst veröffentlicht wurde, entschieden, dass keine Pro-Kopf-Aufteilung der Unterkunftskosten erfolgt, wenn Leistungsberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern leben und tatsächlich keine eigenen Einkünfte für die Unterkunft aufwenden, weil „aus einem Topf“ gewirtschaftet wird.
Für Menschen mit Behinderung, die im Haushalt ihrer Eltern leben und Grundsicherungsleistungen wegen Erwerbsminderung beziehen, bedeutet dies, dass Kosten der Unterkunft zukünftig nicht mehr auf die im Haushalt lebenden Personen gleichmäßig verteilt werden, sondern lediglich die Kosten, die das behinderte Kind tatsächlich für Unterkunft bezahlt, bei der Berechnung der Grundsicherung geltend gemacht werden können.
Durch diese neue Rechtsprechung des BSG werden Eltern volljähriger Menschen mit Behinderung, die noch im Haushalt der Eltern leben, zukünftig gezwungen sein, mit ihren Kindern einen Mietvertrag abzuschließen, der eine wirksame Mietzinsforderung begründet. Anderenfalls werden die Sozialämter zukünftig die Leistungen der Grundsicherung um die Unterkunftskosten kürzen.
Sind Eltern zugleich Betreuer ihres Kindes mit entsprechendem Aufgabenkreis kann der wirksame Abschluss eines Mietvertrages die Einsetzung eines/einer Ergänzungsbetreuers/Ergänzungsbetreuerin als Vertretung des betreuten Kindes durch das Betreuungsgericht erfordern, da ansonsten ein sogenanntes „In-sich- Geschäft“ vorliegt. Anders sieht es aus, wenn der betreute Mensch geschäftsfähig ist und daher zum selbstständigen Abschluss eines Mietvertrages mit seinen Eltern in der Lage ist.
Ich empfehle Eltern, sich vor Abschluss eines Mietvertrages mit ihrem Kind mit Behinderung hinsichtlich weiterer möglicher Auswirkungen rechtlich beraten zu lassen.
