BSG: Rechtswidriger Ein-Euro-Job kann Anspruch auf Wertersatz begründen

Das BSG hat mit Urteil vom 13.04.11 über die Rechtsfolgen eines rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs entschieden (Az.: B 14 AS 98/10 R). Der Kläger machte gegenüber dem beklagten Jobcenter Wertersatz geltend für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung (sogenannter Ein-Euro-Job), bei der es nach den Feststellungen des LSG am Merkmal der Zusätzlichkeit fehlte.

Das BSG hat das beklagte Jobcenter verurteilt, an den Kläger den Betrag von 149,28 Euro, auf den der Kläger den Revisionsantrag begrenzt hatte, zu zahlen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein öffentlich rechtlicher Erstattungs¬anspruch zu. Bei der Arbeitsgelegenheit, die vom Kläger wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der Zusätzlichkeit. Maßgebend für den durch diese nicht zusätzliche Tätigkeit bedingten Vermögensvorteil bei dem Beklagten ist, dass dieser durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Klägers an den Maßnahmeträger die Arbeitsleistung veranlasst hat. Hinsichtlich der Höhe des Erstattungsanspruchs ist das LSG zunächst zutreffend davon ausge¬gangen, dass der Beklagte für die Arbeit des Klägers das übliche Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe hätte aufwenden müssen und dem hieraus resultierenden Betrag die von dem Beklagten erbrachten Grundsicherungsleistungen (einschließlich der zu tragenden Aufwendun¬gen für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) gegenüber zu stellen sind.

 

Anders als das LSG entschieden hat, können hierbei jedoch nur Sozialleistungen berücksich¬tigt werden, die der Kläger für die Zeit erhalten hat, in der er durch seine Arbeitsleistung eine Berei¬cherung des Beklagten bewirkt hat. Dies war hier der Zeitraum vom 25.04.2005 bis 18.05.2005. Das LSG hat demgegenüber zu Unrecht die gesamten Grundsicherungsleistungen für die Monate April und Mai 2005 berücksichtigt.


Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/2011 des BSG vom 13.04.2011

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